Der Magistrat der Stadt Frankenberg (Eder) hat mit Schreiben vom 14.08.2007 bei dem für den Landkreis Waldeck-Frankenberg zuständigen Gutachterausschuss die Ermittlung der Anfangswerte im Sanierungsgebiet III Bahnhofstraße gemäß § 154 (2) Baugesetzbuch (BauGB) beantragt.
Die baurechtliche Situation im Sanierungsgebiet „Bahnhofstraße“ erfordert aufgrund der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes von denkmalschutzrechtlichen Belangen der städtebaulichen Rahmenplanung rechtskräftiger Bebauungspläne, dass alle Baumaßnahmen grundsätzlich einer sanierungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, auch wenn es sich nur um scheinbar geringfügige Eingriffe handelt.
Im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet sind die Kosten von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Baugesetzbuch [BauGB] förderfähig, sofern sie den Sanierungszielen entsprechen.
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen werden auf der Grundlage des Baugesetzbuches - BauGB durchgeführt. Mit den formellen Beschlüssen der Stadt sind gesetzlich vorgegebene Rechtswirkungen verbunden.
Gesetzliche Grundlage für die Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen ist das Baugesetzbuch (BauGB) [§ 136 ff]. Das Gesetz verwendet den Ausdruck „Sanierung“ für Maßnahmen, durch die ein Gebiet unter Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird.