Satzung der Stadt Frankenberg (Eder) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes III, Bahnhofstraße in der Kernstadt (Sanierungssatzung)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankenberg (Eder) hat aufgrund des § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), i. d. F. der Bekanntmachung vom 23 09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl I S. 3316) und des § 5 Abs 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), i.d.F. vom 07.03.2005 (GVB. I S 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBI. I S. 229), in ihrer Sitzung vom 04.12.2008 folgende Satzung beschlossen:
§1
Festlegung des Sanierungsgebietes
In nachfolgend näher beschriebenem Gebiet liegen städtebauhche Missstände vor, Diese sind in der vorbereitenden Untersuchung nach § 141 BauGB dokumentiert. Das Gebiet soll durch stadtebaulichhe Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt 26,2 ha umfassende Gebiet in der Gemarkung der Kernstadt wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Kennzeichnung Sanierungsgebiet III Bahnhofstraße.
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage 1 beigefügt.
Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstuckszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
§2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden (sog. klassischen) Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der § § 152 - 156a BauGB sind anzuwenden.
Das Ende des Durchführungszeitraums der Sanierung ist für das Jahr 2022 vorgesehen.
§3
Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge sind anzuwenden. Die Grundstücke im Sanierungsgebiet III "Bahnhofstraße" erhalten den Sanierungsvermerk nach § 143 BauGB.
§4
Rechtsverbindlichkeit
Gemäß § 143 Abs. 1 BauGB wird mit der Bekanntmachung diese Satzung rechtsverbindlich.
Frankenberg (Eder), 15.12.2008
gez. Christian Engelhardt
Bürgermeister